Satzung

Präambel

Der Verein bezweckt die Unterstützung und Stärkung solidarischer Netzstrukturen, sowie die Förderung und Bereitstellung von Einrichtungen die ein würdiges Zusammenleben der Menschen in Selbstbestimmung und Selbstverantwortung begünstigen. Erklärtes Ziel des Vereins ist, den Prozess der Inklusion zu unterstützen und dafür einen modellhaften Rahmen im Bereich des sozial-inklusiven Wohnens bereitzustellen. Damit soll allen Menschen mit Behinderungen, chronisch erkrankten Menschen und Menschen mit Assistenzbedarf, hilfebedürftigen älteren Menschen sowie Menschen in materiellen Notsituationen die Chance geboten werden, in vollem Umfang alle Gemeinschaftsaktivitäten wahrzunehmen, diese mitzugestalten und so selbstbestimmt am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Damit wird gleichzeitig ein Beitrag zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention geleistet.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Wohnen Inklusiv e.V.

  2. Sitz des Vereins ist Freiburg i. Br.

  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist

a. die Förderung der Jugend -und Altenhilfe;

b. die Förderung des Wohlfahrtswesens;

c. die Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte;

d. die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO.

2. Der Verein verwirklicht seine gemeinnützigen Zwecke unmittelbar selbst, insbesondere durch:

a. die Konzipierung und Schaffung von Maßnahmen und Einrichtungen zur wirksamen und nachhaltigen Unterstützung von Menschen mit Behinderungen, chronisch erkrankten Menschen und Menschen mit Assistenzbedarf in der Bewältigung ihres Alltags, z.B. im Rahmen einer gesicherten, materiell und sozial verantwortbaren Wohnraumversorgung, sowie damit verbundener Kooperation mit mobilen Diensten der sozialen Betreuung und/oder pflegerischer Versorgung, ambulanten und therapeutischen Versorgungseinrichtungen;

b. die Erbringung aller mit Ziffer 2.a. verbundener Beratungsleistungen;

c. die Beratung und Unterstützung älterer Menschen, die im Alltag der Hilfe bedürfen, z.B. durch die Organisation von Nachbarschaftshilfe und den Aufbau von Anlaufstellen für Senioren;

d. die Beratung und Unterstützung von Menschen, welche aus materiellen Gründen (z.B. Menschen ohne Obdach, alleinerziehende Elternteile) oder aufgrund ihrer ethnischen Herkunft (z.B. Flüchtlinge) schwer Zugang zu der bundesdeutschen Gesellschaft finden;

e. die Organisation und Durchführung von mit Ziffer 2.d. zusammenhängenden interkulturellen Veranstaltungen und Seminare;

f. die Konzipierung und Umsetzung von quartiersbezogenen Beratungs-, Unterstützungs ­und Vernetzungsstellen (Agenturen der guten Nachbarschaft);

g. die Initiierung und Bereitstellung von Freizeit -und Begegnungsmaßnahmen für Kinder, Jugendliche und ältere Menschen, insbesondere auch im interkulturellen und inklusiven Rahmen;

h. das Zusammenwirken mit Organisationen aus dem öffentlichen und privaten Bereich, welche die Unterstützung für Menschen mit Behinderungen, älteren Mitbürgerinnen und Mitbürgern, sowie anderer benachteiligter und hilfebedürftiger Gruppen zum Ziel haben; Angebote zur Organisationsentwicklung und Unterstützung von Kommunen auf dem Weg in eine inklusive Gesellschaft.

3. Der Verein kann zur Zweckverwirklichung Einrichtungen selbst betreiben oder sich an anderen Einrichtungen mit ähnlicher Zielsetzung (Gesellschaften) beteiligen. Er darf in diesem Rahmen Bauten und Gemeinschaftsanlagen in allen Rechts-und Nutzungsformen errichten, erwerben, bewirtschaften und betreuen. Er kann ferner alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallende Aufgaben übernehmen.

4. Die aufgeführten Zweckbereiche müssen nicht alle und nicht in jeweils gleichem Maße realisiert werden.

5. Zur Gewährleistung seiner Ziele sowie zur Wahrung seiner Interessen gegenüber der öffentlichen Hand schließt sich der Verein einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege an.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können werden:

a. natürliche Personen

b. juristische Personen des privaten Rechts.

c. natürliche und juristische Personen als Fördermitglieder. Die rechtsverbindliche Aufnahme bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstands.

2. Die Mitgliedschaft endet durch

a. Austritt

b. Ausschluss

c. Tod.

3. Der Austritt eines Mitglieds ist jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres möglich, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten. Der Austritt erfolgt durch formlose schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

5. Wird eine juristische Person aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.

6. Fördermitglieder werden zu den Mitgliederversammlungen eingeladen, haben aber kein Stimmrecht

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a. die Mitgliederversammlung

b. der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung entscheidet als höchstes Vereinsorgan insbesondere über:

a) die Wahl der Vorstandsmitglieder

b) die Geschäftsordnung des Vorstands

c) Befreiung des Vorstands von den Beschränkungen des § 181 BGB

d) die Jahresrechnung und den Jahresbericht des Vorstands

e) die Entlastung der Vorstandsmitglieder

f) Vergütung des Vorstands

g) Satzungsänderungen

h) die Auflösung des Vereins

2. Jährlich, spätestens am 30.06. jeden Jahres wird die ordentliche Mitgliederversammlung seitens des Vorstands durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform, per E-Mail einberufen. Die Einladung muss mindestens mit einer Frist von zwei Wochen versandt werden. Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung erfolgen. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist. Beschlüsse der Mitglieder können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.

5. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

6. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.

7. Jedes natürliche Mitglied kann jeweils ein anderes natürliches Mitglied in der Mitglieder-versammlung vertreten. Juristische Personen können nur durch das zur Vertretung befugte Organ vertreten werden. Die schriftlich zu erteilenden Stimmrechtsvollmachten sind nur für die jeweilige Mitgliederversammlung gültig und müssen dem Vorstand vor Beginn der Versammlung vorgelegt werden.

8. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit) der in der Versammlung anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Wahlen erfolgen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen wirken dabei wie Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt.

  2. Der Vorstand kann eine Vergütung erhalten. Über die Gewährung der Vergütung dem Grunde nach und deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

  3. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen.

  4. Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat für die Dauer von jeweils drei Jahren bestellt. Neubestellung ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein(e) Nachfolger(in) bestellt wurde.

  5. Die Mitglieder des Vorstands, sowie der ggf. der durch den Vorstand bestellten Geschäftsführer (Ziffer 3), können für ein einzelnes Rechtsgeschäft jeweils durch die Mitgliederversammlung von den Beschränkungen des 181 BGB befreit werden.

  6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu verabschieden ist.

  7. Die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung bei Vorstandssitzungen sind in der Geschäftsordnung des Vorstands geregelt.

  8. Der Vorstand führt den Verein in eigener Verantwortung. Er bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung in folgenden Angelegenheiten:
    a. Neubauprojekte oder Ankauf von Bestandsobjekten;
    b. Ankauf und Verkauf von Grundstücken;
    c. Investitionen oder Aufnahme von Darlehen, welche eine Höhe von EUR 50.000,00 übersteigen;
    d. Belastungen von Grundstücken;
    e. Haushaltsplan des Folgejahres;
    f. Abweichungen vom Haushaltsplan durch Mehrausgaben oder Mindereinnahmen, die das Jahresergebnis um mehr als EUR 50.000,00 beeinflussen.

§ 8 Satzungsänderungen

  1. Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist gemäß § 6(8) eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

  2. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der bisherige und der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt sind.

  3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts -oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.

§ 9 Beurkundung

Die in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und jeweils von dem/der Sitzungsleiter(in) sowie einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 10 Datenschutz

  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name / Vorname / Geburtsdatum / Anschrift, E-Mail-Adresse. Diese Daten werden zur Erfassung und Pflege der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

  2. Der Verein veröffentlicht die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist gemäß § 6 (8) eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Auflösungsbeschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die OEKOGENO-Stiftung Wilhelmstr. 8, 79098 Freiburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO) zu verwenden hat.